Fahrertür mit Lackschaden: Bis zur Mängelbeseitigung darf ein Käufer Warenabnahme und Bezahlung verweigern

Auch bei geringfügigen Mängeln kann ein Käufer die Zahlung des gesamten Kaufpreises verweigern.

Als sein neues Fahrzeug angeliefert wurde, war ein Käufer nicht sonderlich glücklich. Der Wagen hatte nämlich einen Lackschaden an der Fahrertür. Daraufhin erklärte er, dass er das Fahrzeug zurückweise und den Kaufpreis nicht bezahlen werde. Der Verkäufer war dagegen der Auffassung, es handele sich um einen Bagatellschaden, und verlangte die Überweisung des vollständigen Kaufpreises. Schließlich holte der Verkäufer das Fahrzeug jedoch ab, ließ den Lackschaden beheben und lieferte das Fahrzeug dann erneut aus. Der Käufer zahlte daraufhin den gesamten Kaufpreis.

Der Verkäufer verlangte nun aber den Ersatz der Transportkosten für die Abholung, die Wiederanlieferung des Fahrzeugs sowie Standgeld und Verzugszinsen – insgesamt etwas mehr als 1.000 EUR. Das Geld erhielt er allerdings nicht, da diese Kosten zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrags erforderlich und deshalb vom Verkäufer selbst zu tragen waren.

Hinweis: Ein Käufer kann also auch bei geringfügigen Mängeln die Beseitigung der Mängel verlangen und bis dahin die Zahlung des gesamten Kaufpreises sowie die Abnahme der Sache verweigern.

Quelle: BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 211/15
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(aus: Ausgabe 12/2016)

Arbeitslosengeld trotz Arbeitsverhältnis: Die faktische Beschäftigungslosigkeit kann auch ohne förmliche Kündigung ausreichen

Obwohl die Arbeitnehmerin dieses Falls einen Arbeitsvertrag hatte, erhielt sie Arbeitslosengeld.

Eine in der Justiz beschäftigte Frau wurde so sehr gemobbt, dass sie sich nach einer längeren Krankheitsphase weigerte, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Der Dienstherr stellte sie deshalb von der Arbeitsleistung ohne Fortzahlung des Gehalts frei. Die Frau ging daraufhin zur Bundesagentur für Arbeit und beantragte Arbeitslosengeld, das ihr mit der Begründung verweigert wurde, dass sie noch in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehe. Da sie aber faktisch arbeitslos war, klagte sie gegen die Entscheidung der Bundesagentur. Und tatsächlich stand ihr das Arbeitslosengeld zu. Denn eine faktische Beschäftigungslosigkeit reichte aus. Sie war auf ihrem Arbeitsplatz nicht mehr erschienen und stand für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Eine förmliche Kündigung war hier daher nicht erforderlich.

Hinweis: Auch Arbeitnehmer in ungekündigten Arbeitsverhältnissen können also einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, wenn sie faktisch beschäftigungslos sind. Um die Verhängung einer Sperrfrist in solchen Fällen kommen Arbeitnehmer aber sicherlich nur herum, wenn sie einen wichtigen Grund für ihre Beschäftigungslosigkeit aufweisen können.

Quelle: SG Dortmund, Urt. v. 10.10.2016 – S 31 AL 84/16
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(aus: Ausgabe 12/2016)

Wie im Wohnraummietrecht: Gewerbevermieter darf Schönheitsreparaturen nicht formularmäßig auf Mieter abwälzen

Als ob das Mietrecht über Wohnräume nicht schon kompliziert genug wäre, wird die komplexe Rechtsprechung dazu immer weiter auf das Gewerberaummietrecht ausgedehnt.

In einem Gewerbemietvertrag hatte sich ein Mieter verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen auf seine Kosten fachgerecht durchzuführen. Zwischenzeitlich wechselte der Vermieter. Bei Beendigung des Mietvertrags forderte dieser neue Vermieter den Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf. Der weigerte sich allerdings, weil er die Räume in einem unrenovierten Zustand übernommen hatte. Daraufhin klagte der Vermieter auf Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Celle erließ einen Hinweisbeschluss und erklärte, dass der Vermieter mit seiner Klage keine Erfolgsaussichten hat. Bei unrenovierten Gewerberäumen darf der Vermieter seinen Mieter nicht durch eine Klausel im Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten.

Hinweis: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur formularmäßigen Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gilt also auch für Gewerbemietverträge.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 13.07.2016 – 2 U 45/16
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(aus: Ausgabe 12/2016)

Unterbrochene Eigentümerversammlung: Zwischenzeitliche Beratung mit dem Rechtsanwalt ist nur in Ausnahmefällen gestattet

Darf eine Wohnungseigentümerversammlung unterbrochen werden, damit einer der Eigentümer sich mit seinem Rechtsanwalt beraten kann? Ganz beiläufig wird in diesem Urteil eine sehr praxisrelevante Frage beantwortet.

Auf einer Wohnungseigentümerversammlung stritten sich die Parteien um die Bestellung einer Verwalterin. Mehrere Mitglieder baten um eine Unterbrechung der Versammlung, da sie sich mit ihrem Rechtsanwalt, der vor der Tür wartete, beraten wollten. Der Versammlungsleiter unterbrach daraufhin die Versammlung, und die Eigentümer, die nicht von dem Rechtsanwalt vertreten wurden, mussten den Saal verlassen. Nach der Unterbrechung wurde die Versammlung fortgesetzt und eine Verwalterin eingesetzt. Die Eigentümer, die den Saal während der Unterbrechung verlassen mussten, klagten nun gegen diesen Beschluss.

Der Beschluss war laut Bundesgerichtshof jedoch ordnungsgemäß gefasst worden. Die Besprechung mit dem Rechtsanwalt war kein Teil der Eigentümerversammlung. Allerdings hätte der Versammlungsleiter die Versammlung nicht unterbrechen dürfen. Nur wenn ganz besondere Umstände vorliegen – etwa wenn der Beratungsbedarf erst aufgrund der in der Eigentümerversammlung geführten Diskussion entsteht -, kann eine Unterbrechung zum Zweck eines Mandantengesprächs in Betracht kommen. Die klagenden Eigentümer hatten allerdings vergessen, diesen Fehler innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist anzugreifen. Und so musste das Gericht erst gar nicht über diese Frage entscheiden.

Hinweis: Eine Wohnungseigentümerversammlung muss also grundsätzlich für ein Gespräch eines Wohnungseigentümers mit seinem Rechtsanwalt nicht unterbrochen werden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Beratungsbedarf erst aufgrund der in der Versammlung geführten Diskussion entsteht.

Quelle: BGH, Urt. v. 08.07.2016 – V ZR 261/15
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(aus: Ausgabe 12/2016)

Stromverbrauchswerte der Heizung: Die Heizkosten- und nicht die Betriebskostenverordnung bestimmt den Umlagemaßstab

Mit diesem Urteil bürdet der Bundesgerichtshof (BGH) den Verwaltern eine erhebliche Mehrarbeit auf.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde der für die zentrale Heizungsanlage erforderliche Betriebsstrom über den allgemeinen Stromzähler erfasst. Ein Zwischenzähler war nicht eingebaut. Damit wurde der Betriebsstrom auch nicht in der Heizkostenabrechnung, sondern in der Betriebskostenabrechnung unter der Position „Allgemeinstrom“ berücksichtigt und nach Miteigentumsanteilen verteilt. Das passte einem der Eigentümer nicht. Er beantragte, die Heizkostenabrechnung für ungültig zu erklären. Der BGH hat ihn darin bestätigt: Nach Ansicht der Richter sind die Kosten des Betriebsstroms einer zentralen Heizungsanlage nach der Maßgabe der Heizkostenverordnung – und nicht der Betriebskostenverordnung – zu verteilen.

Hinweis: Im Zweifelsfall sind die Kosten zu schätzen. Das kann entweder unter Zugrundelegung eines Bruchteils der Brennstoffkosten geschehen oder mit einer Berechnung, die sich an den Stromverbrauchswerten der angeschlossenen Geräte und der Heizetagen orientiert.

Quelle: BGH, Urt. v. 03.06.2016 – V ZR 166/15
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(aus: Ausgabe 12/2016)

Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung: Einzelner Wohnungseigentümer darf die Aufstellung einer Hausordnung verlangen

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss eine Hausordnung aufgestellt werden. Das gilt spätestens dann, sobald einer der Eigentümer diese einfordert.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war keine Hausordnung beschlossen worden. Als einer der Wohnungseigentümer einen solchen Beschluss beantragte, lehnte die Wohnungseigentümerversammlung das ab und verwies auf die gesetzlichen Regelungen. Das war allerdings so nicht korrekt, denn der Verweis auf die gesetzlich bereits geltenden Regelungen widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Es fehlen beispielsweise Regelungen über Ruhezeiten oder Tierhaltung. Das Gericht sagte deutlich, dass jeder Wohnungseigentümer eine ordnungsgemäße Verwaltung verlangen kann. Und aus dem Wohnungseigentumsgesetz folgt, dass die Aufstellung einer Hausordnung eine Maßnahme ist, die jeder Eigentümer verlangen kann.

Hinweis: Jeder Eigentümer kann in einer Wohnungseigentumsanlage also die Aufstellung einer Hausordnung verlangen.

Quelle: AG Charlottenburg, Urt. v. 16.09.2016 – 73 C 33/16
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(aus: Ausgabe 12/2016)

Grob pöbelnder Mitmieter: Räumungsklage gegen 97-jährige an Demenz erkrankte Mieterin vorerst abgewendet

Mieter müssen sich das Verhalten von Mitmietern zurechnen lassen. Begeht ein Mitmieter eine Pflichtverletzung, muss u.U. auch der andere Mieter dafür geradestehen – das gilt zumindest grundsätzlich, wenngleich nicht in jedem Fall.

Eine 97-jährige Mieterin war an Demenz erkrankt und wohnte bereits seit 1955 in ihrer Wohnung. Im selben Haus bewohnte deren Betreuer, der sie ganztägig pflegte, eine weitere, durch die Frau angemietete Wohnung. Dieser Betreuer beleidigte in mehreren Schreiben grob die Hausverwaltung, woraufhin die Eigentümerin die Kündigung beider durch die Frau angemieteten Wohnungen aussprach. Als die an Demenz erkrankte Frau nicht auszog, erhob die Eigentümerin eine Räumungsklage. Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass Gerichte schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters auch bei der fristlosen Kündigung berücksichtigen müssen. Es ist stets eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Jetzt muss die Vorinstanz nochmals prüfen, ob die alte Dame auf die Betreuung durch den Mitmieter in ihrer bisherigen häuslichen Umgebung angewiesen ist und ob bei einem Wechsel der Betreuungsperson oder einem Umzug schwerwiegende Gesundheitsschäden zu befürchten sind.

Hinweis: Mieter können in solchen Fällen einen Vollstreckungsschutzantrag stellen. Dieser sollte ausführlich begründet sein und sich mit der persönlichen Härte, die ein Umzug bedeuten würde, auseinandersetzen.

Quelle: BGH, Urt. v. 09.11.2016 – VIII ZR 73/16
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(aus: Ausgabe 12/2016)

Übertragener Resturlaub: Arbeitnehmer müssen eigenverantwortlich auf das Ende des Übertragungszeitraums achten

Wenn das Kalenderjahr endet, müssen Arbeitnehmer hinsichtlich ihres Urlaubs genau aufpassen. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Das heißt, der Urlaub muss in dem Kalenderjahr beantragt und genommen werden, in dem er entsteht. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur bis zum 31.03. des Folgejahres erlaubt, sofern dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe vorliegen.

In einem Fall hatte ein Arbeitnehmer noch Resturlaub aus dem Vorjahr, der mit dem Einverständnis des Arbeitgebers auf das nächste Jahr übertragen wurde. Allerdings wurde dieser Urlaub vom Arbeitnehmer auch bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht beantragt, da der Arbeitnehmer sich auf die Aussage seines Vorgesetzten verlassen hatte, dass der Urlaub nicht verfallen werde. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte er daher eine Abgeltung dieser Urlaubstage ein. Allerdings konnte der Arbeitnehmer die Zusage seines ehemaligen Vorgesetzten vor Gericht nicht beweisen – und damit ging der Urlaubsanspruch unter; die Klage war verloren.

Hinweis: Der Arbeitgeber muss von sich aus nicht aktiv werden. Auch im Übertragungszeitraum muss der Arbeitnehmer den Urlaub beantragen. Vergisst er das, geht sein Urlaubsanspruch unter.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 25.07.2016 – 9 Sa 31/16
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(aus: Ausgabe 12/2016)

Teilzeit- und Befristungsgesetz: Manteltarifverträge mit Sonderregelungen verstoßen nicht zwangsläufig gegen das TzBfG

Arbeitgeber müssen das Befristungsrecht beachten. Ein Tarifvertrag kann allerdings auch zu Lasten der Arbeitnehmer von den geltenden Gesetzen abweichen.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund für maximal zwei Jahre zulässig. Innerhalb dieser zwei Jahre ist eine dreimalige Verlängerung möglich. Auf das Arbeitsverhältnis diese Falls fand aber ein Manteltarifvertrag für energiewirtschaftliche Unternehmen Anwendung. Danach war eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Dauer von fünf Jahren möglich. Als ein Arbeitnehmer nach zwei Jahren und zwei Monaten am Ende seines befristeten Arbeitsvertrags gehen sollte, klagte er. Für ihn war die tarifliche Bestimmung unwirksam, da sie seiner Ansicht nach gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz verstieße.

Das Bundesarbeitsgericht war allerdings anderer Auffassung. Denn das TzBfG regelt ebenso, dass durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend vom Gesetz festgelegt werden können. Und genau das war hier geschehen. Diese Befugnis gilt jedoch nicht grenzenlos. Die gesetzlichen Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen dürfen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.

Hinweis: Ein Tarifvertrag, der die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit erlaubt, ist also wirksam.

Quelle: BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 7 AZR 140/15
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(aus: Ausgabe 12/2016)

Gravierendes Fehlverhalten: Für die Kündigung durch den Betriebsrat ist die Störung des Betriebsfriedens Voraussetzung

Auch der Betriebsrat kann die Kündigung eines Arbeitnehmers verlangen.

Laut Betriebsverfassungsgesetz kann der Betriebsrat die Entfernung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers aus dem Betrieb verlangen, wenn dieser den Betriebsfrieden ernsthaft stört. In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall verlangte der Betriebsrat von seinem Arbeitgeber die Entlassung eines Vorarbeiters. Der Betriebsrat behauptete, der Vorarbeiter habe ein Kundenunternehmen über den zeitlichen Umfang der erbrachten Arbeiten getäuscht. Zudem ergebe sich aus Beschwerden drei ehemaliger Mitarbeiter, dass es auf Veranlassung des Vorarbeiters zu einigen Arbeitszeitverstößen gekommen sei. Hierüber lägen auch Beschwerden weiterer Arbeitnehmer vor, die sich aber nicht trauen würden, ihre Beschwerden zu äußern.

Schließlich rief der Betriebsrat das Arbeitsgericht an. Dem waren die Vorwürfe jedoch nicht konkret genug. Selbst wenn sie zutreffend wären, war es zudem nicht zu einer ernstlichen Störung des Betriebsfriedens gekommen. Dafür wäre erforderlich, dass durch das Verhalten eines Arbeitnehmers die physische oder psychische Gesundheit der Belegschaft oder zumindest von Teilen davon betroffen ist. Das kann auch bei einer ungerechten Behandlung der Fall sein. Die hier vorgeworfenen Störungen waren jedoch weder erheblich noch gravierend.

Hinweis: Grundsätzlich kann also ein Betriebsrat die Entfernung eines Arbeitnehmers verlangen. Voraussetzung ist jedoch ein wirklich gravierendes Fehlverhalten.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.07.2016 – 10 TaBV 367/16
Zum Thema: Arbeitsrecht
(aus: Ausgabe 12/2016)